Sudio Legale Bianchi Schierholz

Studio Legale Bianchi Schierholz & Partner

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Die kanzlei


Studio Bianchi Schierholz & Partners

Die Kanzlei “Bianchi Schierholz und Partners” bietet juristische Beratung und Rechtsbeistand, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, sowie Steuerberatung an.

Die gegenwärtige Kanzleistruktur besteht aus einem Zusammenschluss von hochqualifizierten Rechtsanwälten und Steuerberatern.

Die langjährige Berufserfahrung, das Know-how der Rechtsanwälte und der Mitarbeiter unserer Rechtsanwaltkanzlei sowie die Ressourcen der Rechtsanwaltskanzlei ermöglichen es uns, auf die individuellen Ansprüche unserer Mandanten einzugehen.

Für uns stellen bei allen Aktivitäten die Qualität unserer Dienstleistungen und die Zufriedenheit unserer Mandanten die wichtigsten Ziele dar.

Die Rechtsberater der Rechtsanwaltskanzlei in Mailand und der Rechtsanwaltskanzlei in Rom garantieren Rechtsberatung und Rechtsbeistand im Handelsrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Urheber- und Markenrecht, Baurecht, Erbrecht und im Steuerrecht. Dank der Anwesenheit deutscher muttersprachlicher Rechtsanwälte bieten wir Rechtsbeistand in deutscher Sprache an, ferner arbeiten wir neben Italienisch auch auf Englisch, Spanisch und Französisch.

 

 

Herausragende Qualität der Dienstelistung ist unser oberstes Gebot

Studio Bianchi Schierholz & Partners

Für unsere Klienten sind wir ein Kompetenzzentrum in rechtlichen Fragen

  • intensive Auseinandersetzung mit der individuellen Problematik,
  • Partner mit langjähriger Berufserfahrung und hochqualifizierte Mitarbeiter,
  • regelmaßige Fort-und Weiterbildung unserer Mitarbeiter,
  • tiefgründige Recherche-Aktivitäten bei der Annahme eines Falles,
  • solide wissenschaftliche Ausbildung der Juristen und Steuerberater,
  • sowie „handwerkliche” Sorgfalt beim Erbringen der Leistungen,
  • höchstes Engagement und Liebe für die Arbeit garantieren gründlich geprüfte Antworten auf alle uns gestellten Fragen.

Internationalität ist ein immer wichtigeres Stichwort. Aus diesem Grund unterhalten wir ständig Kontakt zu dem deutschen Generalkonsulat in Mailand sowie zu anderen Institutionen. Alle Mitarbeiter unserer Kanzlei sind mehrsprachig, so dass wir unsere Leistungen in italienischer, deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache erbringen können. In diesen Sprachen können wir unsere Klienten bei den Verhandlungen sicher begleiten und betreuen. Die Erfahrung mit Fällen des internationalen Privatrechts und insbesondere mit der deutschen Rechtslage bilden ein wesentliches Kompetenzmerkmal unserer Kanzlei. Einer der Kanzleigründer von Bianchi Schierholz und Partner ist deutscher Staatsbürger.

Effektivität

Studio Bianchi Schierholz & Partners

„Leistungen misst man am Erfolg”. Dieser Grundsatz prägt die Mitarbeiter der Kanzlei Bianchi Schierholz und Partners. Zielorientierung, schnelles Auffassungsvermögen und Enthusiasmus sind deshalb neben fachlichen Kenntnissen entscheidende Kriterien für die Auswahl unserer  Mitarbeiter und deren Weiterentwicklung in der Kanzlei. In der Rechtsberatung ist die Umsetzung von Konzepten genauso wichtig wie die Analyse und das Finden von kreativen Lösungsansätzen. Wir fordern und fördern daher gezielt die analytischen, kreativen und diplomatischen Fähigkeiten unserer Rechtsänwalte und Steuerberater: analytisches und logisches Denken, um schnell die Situation zu verstehen und die Probleme zu erfassen, kreatives Denken, um neue Lösungsansätze auszuarbeiten und soziale Kompetenz, um diese Ansätze den Parteien zu vermitteln und so ein optimales Ergebnis zu erzielen. Ein stark motiviertes Team mit großem Engagement gewährleistet so unseren Mandanten in allen Bereichen unserer Tätigkeit das beste Resultat in der kürzesten Zeit.

Bereitschaft und Schnelligkeit

Zeit ist nicht nur Geld, sondern auch oft der Schlüsselfaktor zum Erfolg. Deshalb sind unsere Mitarbeiter mit den modernsten Informationstechnologien ausgestattet. Internetrecherchen, Zugriff auf digitale Datenbanken und elektronische Kommunikation sind heutzutage eine Pflicht, um kosteneffektiv schnelle Ergebnisse zu erzielen. Aber was uns besonders unterscheidet, ist die persönliche Betreuung unserer Klienten. Ständige Erreichbarkeit unserer Rechtsänwalte und Berater ist durch die Nutzung modernster Kommunikationssysteme wie Mobiltelefone, E-mails, usw. gewährleistet.

Absolute Diskretion

Strikte Vertraulichkeit ist in allen Zweigen der Kanzlei eine Selbstverständlichkeit.

 

 

Eine unserer Stärken ist die Betreuung ausländischer Mandanten, die sich in Italien eine Immobilie kaufen möchten. Dabei stehen wir von Anfang an, von der Suche nach der Immobilie bis zum Vollerwerb, rechtlich zur Seite. Folgend erhalten Sie einen Einblick in das Immobilienrecht in Italien: 

 

Erwerb einer Immobilie in Italien:

 

        I.            Der Immobilienmarkt

 

Italien ist ein immer mehr wachsender Immobilienmarkt für Ausländer. Stetig steigen die Zahlen von Käufen, und der Markt bietet sehr viel “Rohstoff “an Bausubstanz: es wurden 3 ½ Millionen leer stehende Ferienhäuser registriert, darunter viele Gebäude in historischen Dörfern, die leider aus Mangel an Arbeitsplätzen immer mehr verlassen werden.

Das weiter wachsende Interesse an antiken Gebäuden zeigt, dass gerade ausländische Investoren in den historischen und einzigartigen Gebäuden, Juwelen sehen, die sie in Ferienhäuser, Hotels oder B&Bs umgestalten. Nicht nur der Kauf italienischer Immobilien weist einen Boom auf, sondern auch der Tourismus ist nicht zu stoppen. Immer mehr Ferienwohnungen, Hotels, B&Bs und „Agriturismi, in der Prärie oder in den Städten,  werden auf diversen Plattformen im Internet für Touristen angeboten. Laut „TTG Italia“ soll Italien 2016 erstmals über 400 Millionen Übernachtungen registriert haben. Dies ist ein Wachstum von mehr als 8 Mio. im Vergleich zum Vorjahr 2015, und die ersten Daten für das Jahr 2017 zeigen Italien als zweit meist besuchtes Land Europas.

Aus diesem Grund ist nicht nur für Unternehmen der Kauf einer Immobilie in Italien eine rentable Investition, sondern auch für Privatleute.Laut einer Studie des Internetportals Gate-Away gab es im Jahr 2015 bereits ein Anstieg von 18 % bezüglich der Immobilienkäufe von Ausländern.  Auf Platzziffer eins sind mit 15,64% die Briten gewesen gefolgt von den Amerikanern mit 14,20 %, Deutsche mit 9,61 %, Franzosen mit 8,02 %, Belgier mit 5,84 %, Schweizer mit 4,94% und Hollaender mit 4,13 %.

Das Land bietet für jeden Geschmack die richtige Immobilie. Sei es ein Landhaus in der Toskana oder ein Apartment in eines der Städte Italiens.  Ob am Meer z. B. auf Sardinien, Sizilien, in Apulien oder in den Alpen, am See oder auf dem Land zwischen Olivenbäumen und Weinreben.

 

 

Toskana ist mit 15,51 % die beliebteste Region für den Kauf von Feriendomizilen, vor allem für Deutsche, Österreicher, Schweizer, Franzosen, Engländer und Belgier. Sie bietet, sowie alle anderen Regionen Italiens noch viele Grundstücke zu günstigen Preisen zum Verkauf an, die für Ausländer eine hohe Attraktivität aufweisen. 

Durch die Vielseitigkeit des Landes sind Interessenten jeder Altersklasse und in jedem Preissegment zufrieden zu stellen. Die Immobilienpreise sind aufgrund mangelnder interner Nachfrage, in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt um mehr als die Hälfte gesunken. 

Folgend erhalten Sie einen Einblick über die Vorgehensweise bei einem Immobilienkauf in Italien (dabei handelt es sich lediglich um einen Umriss, es ist weder ausschließlich noch verbindlich).

 

    II.            Erwerb von Immobilien seitens Ausländern in Italien:

 

1.    Ausländer (Nicht-EU-Bürger) ohne regelmäßigen Aufenthalt können eine Immobilie erwerben, wenn eine internationale Vereinbarung dies zulässt oder eine Wechselseitigkeit über die Konditionen  zwischen Italien und dem Land des Kaufinteressenten vorliegt. Das bedeutet, wenn es dem Italiener im jeweiligen Land gestattet wäre eine Immobilie zu kaufen, dann ist es für den Ausländer in Italien auch möglich, jedoch nur unter denselben Voraussetzungen und Beschränkungen.

Das gilt für Nicht-EU-Bürger, wie zum Beispiel Staatsbürger der Schweiz, wo wir uns jedoch bemühen, eine gerechte Lösung zu finden, deren Gestalt vom konkreten Fall abhängig ist.

 

2.    Bürger der EU und der Länder SEE (Island, Lichtenstein und Norwegen) haben keine Beschränkungen bei dem Erwerb von Grundstücken, sei es als natürliche Person oder als Person- oder Kapitalgesellschaft.  Bezüglich der Steuern durch die Begründung eines Zweitwohnsitzes gilt das Doppelbesteuerungsabkommen, hierzu weiter unten.

 

    III.            Verlauf bei einem Grundstückskaufs in Italien

 

·         Beauftragung einer Anwaltskanzlei

·         Vorvertrag

·         Notarieller Kaufvertrag

·         Eintragung in die Immobilienregister

·         Die Immobilie genießen

               

    IV.            Vorvertrag

Bei diesem Vorvertrag handelt es sich um die gegenseitige Verpflichtung, den Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen. Dieser beinhaltet meistens bereits sämtliche rechtsbindende Elemente, worauf sich die Parteien jeweils zu Ihren Gunsten stützen können.

Es besteht zwar keine Verpflichtung, einen solchen vorab zu schließen, jedoch bietet es beiden Parteien die Sicherheit für die spätere Durchführung des Kaufvertrages, da bei Nichterfüllung der Pflicht das italienische Gesetz Sanktionen für denjenigen vorsieht, der sich nicht an die schuldrechtlichen Verpflichtungen hält.

Mit Abschluss eines Vorvertrages fällt eine Anzahlung in Höhe von ca.  10 – 30 % des Kaufpreises an.

Oft ist es ratsam, die Anzahlung auf das Treuhandkontos des Notars einzuzahlen, wo die Summe erst nach Abschluss des Kaufvertrages an den Verkäufer freigegeben wird.

Vergleichbar ist ein solcher Vorvertrag mit der Vormerkung in Deutschland, die durch Eintragung in das Grundbuch den gutgläubigen Erwerb Dritter verhindert. Daher sollte ein Vorvertrag notariell beglaubigt und in das Immobilienregister eingetragen werden. Diese Eintragung sperrt jede weitere Eintragung.

 

    V.            Abschluss des Kaufvertrages

 

Dieser kann grundsätzlich ohne vorherigen Vorvertrag geschlossen werden. In Italien ist die Schriftform ausreichend, die Eintragung des jeweiligen Vertrages im Immobilienregister bedarf jedoch der notariellen Beurkundung. Diese dienen dem Schutz vor gutgläubigen Dritterwerb. Hierbei belaufen sich die Notarkosten ca. bei 1-2% des jeweiligen Kaufpreises.

Der Notar hat dann die Aufgabe, Einsicht in die Registerurkunden zu nehmen um eventuelle Hypothekeneintragungen oder anderweitige dingliche Recht die zulasten des Käufers eingetragen sind, zu überprüfen.

Anders als z.B. in Deutschland wird man nicht erst durch die Eintragung in das Grundbuch Eigentümer, sondern bereits mit Unterschreiben des Kaufvertrages. Dies kann oft zu Verwirrungen hinsichtlich der Eigentümerstellung führen, da es vorkommt, dass entweder der Eintrag in das Register zu einem viel späteren Zeitpunkt oder gar nicht erfolgt, um eventuell anfallende Kosten zu sparen. In solchen Fällen muss bei der Einsichtnahme in die Register genauestens die Rangfolge überprüft werden.   

Falls Grundstücke aufgrund eines Erbfalls den Eigentümer wechseln, werden die Erben als neue Eigentümer nicht automatisch in das Register eingetragen. Dies erfolgt nur nach Beantragung. Um Kosten zu sparen, verzichten die Erben gelegentlich auf die Eintragung. Um all diese Rangverhältnisse und rechtlichen Positionen sorgfältig überprüfen zu können, ist ein Vorvertrag ratsam, da es Ihnen die notwendige Zeit bietet, die Immobile sorgfältig ohne Belastungen etc. zu erwerben.

 

    VI.            Die Eintragung

 

Nach erfolgreichem Abschluss des Kaufvertrages erfolgen die Eintragungen in die verschiedenen Immobilienregister. Diese hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, jedoch schützt sie den Käufer vor gutgläubigen Dritten. Daher ist ein wichtiger Schritt zu diesem Zeitpunkt, dass der Notar die richtige Reihenfolge und Lückenlosigkeit der Kette von den Einträge im Register kontrolliert. Mit "Registern" sind die Folgenden gemeint:

·         Liegenschafts-oder Grundregister (Conservatorio dei Registri Immobiliari),

·         Neues Grundkatastar (Nuovo catasto terreni-N.C.T.),

·         Staedtebauliche Katastar (Nuovo catasto edilizio urbano, N.C.E.U),

 

Für die Beurkundung ist die italienische Steuernummer (codice fiscale) beider Parteien nötig. Diese ist bei einem Bezirkssteueramt in Italien oder beim jeweiligen italienischem Generalkonsulat zu beantragen.

 

    VII.            Steuern

 

Beim Kauf einer Immobilie in Italien fallen folgende Steuern an:

·         IVA (Mehrwertsteuer)

·         Registersteuer: 9% des Katasterwertes der Immobilie im Falle eines Zweitwohnsitzes, 2% bei einem Hauptwohnsitz in Italien 

   (mit einem Minimum von 1.000€).

·         Hypothekensteuer: 50 EUR bei einem Kauf von einer Privatperson und 200 EUR bei dem Kauf von einem Unternehmen.

·         Katastersteuer: 50 EUR bei einem Kauf von einer Privatperson und 200 EUR bei dem Kauf von einem Unternehmen.

·         Erbschaftssteuer: Wurde die Immobilie vererbt so fallen je nach Verwandtschaftsgrad von 0%- bis 8% Steuern an.

 

Welche Steuer und in welcher Höhe anfällt, muss von Fall zu Fall kalkuliert werden. Grundsätzlich sind in allen Fällen der Veräußerung durch Privatpersonen, sowohl Registersteuer als auch Hypotheken- und Katastersteuer jeweils prozentual zum Katasterwertes fällig. Bei der Registersteuer ist jedoch zwischen der gekauften Immobilie zu unterscheiden:  

·         Landwirtschaftliche Grundstücke an nicht landwirtschaftlich tätige Personen liegt sie bei 15%, bei Verkauf an landwirtschaftliche

    Personen lediglich 1%.

·         Beim Verkauf von Grundstücken im Allgemeinen oder auch im zuvor zitierten Fall, wenn der Erwerber landwirtschaftlich tätig ist,

    hingegen lediglich 8%.

 

Zu beachten ist, dass in Italien das Grundstück selbst für alle Steuerschulden haftet, die bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht verjährt sind. Daher auch für die Schulden der Rechtsvorgänger.

 

    VIII.            Makler

 

Ein Maklervertrag kann bereits durch ein bloßes Gespräch mit dem Makler abgeschlossen werden, da dieser nicht der Schriftform bedarf. Daher ist es ratsam, bereits in der Anfangsphase, vor einem Gespräch mit einem Makler, rechtlichen Beistand zu konsultieren.

Die Provisionen der Makler sind grundsätzlich frei verhandelbar und können in einem schriftlich Vertrag festgesetzt werden. Wenn dies nicht getan wird, erhält der Makler, abhängig von der Region, 2-4% des Kaufpreises von beiden Vertragsparteien.

Die Fälligkeit der Provision sollte mit in den Vertrag aufgenommen werden, denn wenn dies nicht schriftlich festgelegt wird, erhält der Makler bereits mit Abschluss des Vorvertrages die fällige Provision, unabhängig davon, ob der Kaufvertrag wirksam zustande kommt.

 

    IX.            Betreuung

 

Die Funktion des Rechtsanwalts ist vielseitig. Er agiert als stetige Begleitung und steht dem Mandanten von der Suche des Objekts bis zum vollständigen Eigentumserwerb ständig zur Verfügung.

Eine kompetente Anwaltskanzlei als Partner zu haben, die auf Immobilienrecht spezialisiert ist, ist von großer Wichtigkeit bei einer solchen Transaktion. Denn auch wenn das italienische Immobilienrecht dem deutschen oder allgemein den anderen europäischen Rechtsordnungen ähnelt, verbirgt es doch seine Besonderheiten. Das beginnt bereits mit der Sprachbarriere.

In der Tat wäre es für einen Käufer aus dem Ausland kaum möglich, das Geschäft alleine abzuwickeln, z.B. Verträge zu schließen, da alle Verträge und Akten des Notars in italienischer Sprache abgefasst sind. 

 

·         Beratung hinsichtlich der Immobilie

·         Korrespondenz mit den Maklern

·         Überprüfung des Maklervertrags

·         Entwurf, Überprüfung des Vorvertrages

·         Entwurf,  Überprüfung des Kaufvertrages

·         Vermittlung und Korrespondenz mit dem Notar

·         Überprüfung der Register

·         Anmeldungen, Beantragungen bei italienischen Behörden

·         Beratung bei steuerrechtlichen Angelegenheiten

·         Übersetzung aller Dokumente und Urkunden

 

 

All die oben genannten Informationen und Angaben sind ohne Gewähr.

 

 

Ein weiterer Kernbereich unserer Tätigkeit ist die Beratung und Betreuung deutschsprachiger Unternehmen, die in Italien einen Sitz haben. Dabei stehen wir diesen vor allem in arbeitsrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Folgend finden Sie einen Artikel über das Arbeitsrecht in Italien: 

 

Arbeitsrecht In Italien:

Vor ca. einem Jahr gab es eine wichtige arbeitsrechtliche Reform, der sogenannte Jobs Act, wahrscheinlich die wichtigste und bedeutsamste Reform , die die Regierung Renzi vollbracht hat. Nach dieser Reform wurde der Arbeitsmarkt flexibler.

In der Tat ist der linken Regierung das gelungen, was die vergangenen Regierungen in den letzten 20 Jahren mehrmals versucht hatten, aber nie erreichen konnten (das kennen Sie auch aus  Deutschland ganz gut!): Und zwar: den hierzulande mythischen Art . 18 des Arbeitstatuts radikal zu verändern. Nach der alten Version dieses Gesetzes, drohte den Unternehmen mit mehr als 15 Angestellten, im Falle einer unwirksamen Kündigung  die Gefahr, den Arbeitnehmer nach der Entlassung wieder an seinem alten Arbeitsplatz beschäftigen zu müssen. Das war so für Jahrzehnte und hat sicherlich dazu beigetragen, dass sich ausländische Investoren  zurückhielten und ist mit Sicherheit einer der Gründe,  weshalb Italien das einzige Land auf der Welt ist, in dem es mehr Unternehmen mit weniger als 15 Angestellten gibt.

Selbstverständlich gilt diese Regelung genauso wie auch in Deutschland, immer noch fur Fälle, in denen die unwirksame Kündigung auf einer Diskriminierung beruht.

Noch ein wichtiger Aspekt der Reform ist, dass man nun Arbeitnehmer für  eine beschränkte Zeit einstellen darf:

Insgesamt kann man einen Arbeitnehmer für maximal  36 Monate befristet einstellen, darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung von einem Jahr, wenn die Arbeitsbehörde dies genehmigt.

Sofern der Arbeitnehmer nach dieser Zeit weiter für dieses Unternehmen arbeitet, gilt das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Wie Sie sehen, ist es so ähnlich wie in Deutschland gestaltet worden.

Noch einen kurzen Hinweis zum Thema Arbeitsrecht: die Italienische Justiz ist im Durchschnitt langsamer (vier Jahre fuer einen Zivilprozess) als die deutsche. Manches hat sich durch die  Digitalisierung verbessert, z.B. Mahnbescheide, dafür musste man früher mit bis zu einem Jahr Wartezeit rechnen. Heutzutage werden sie durch die Digitalisierung, im Durchschnitt, innerhalb eines Monats vom Richter erstellt.

Arbeitsrechtliche Prozesse unterfallen einer besonderen Regelung, so dass auch bei ihnen, im Durchschnitt, mit einer kurzeren Prozessdauer von einem Jahr zu rechnen ist. 

 

 

Als weiterer Schwerpunkt betreuen wir deutschsprachige Mandanten, die aufgrund italienischer Wurzeln oder italienischer Immobilien Erbe geworden sind. Hierzu finden Sie folgend einen Überblick.

 

Erbrecht in Italien:

 

“ NACHLASS EINES IN ITALIEN WOHNHAFTEN DEUTSCHEN STAATSBÜRGERS”

 

-          Möglichkeit zur Wahl der Anwendung des deutschen Rechts für den Nachlass eines in Italien ansässigen deutschen Staatsbürgers;

-          Allgemein, ob der Nachlass in Deutschland geregelt werden kann;

-          Mit dem Ziel dass die zukünftigen Erben Verbindungen mit den italienischen Behörden vermeiden können;

-          Einen schlichten Hinweis zur Erbschaftssteuer. 

 

1.      Einleitung

 

Die Antwort auf diese Frage, macht eine kurze  Einleitung bezüglich des juristischen Systems der Vorschriften im Hinblick auf den Nachlass in dem Fall, in welchem ein ausländischer Staatsbürger ständig in Italien wohnhaft ist (im Sinne, dass sich in Italien vor allem die Familie und die Arbeit befindet)  notwendig. 

In diesem Sinne, sind die Normen des internationalen, privaten, italienischen Rechts der Ausgangspunkt.

Diese sahen, vor allem durch Art.  46 des ital. Gesetzes Nr. 218/1995 vor, dass «der Nachlass durch Tod, durch das nationale Recht zum Zeitpunkt des Tods der Person um deren Nachlass es sich handelt geregelt wird, (lex personae). Die Person, um deren Nachlass es sich handelt, konnte mit einer in Form eines Testaments ausgestellten Erklärung den gesamten Nachlass nach dem Gesetz des Staates regeln lassen, in welchem sie wohnhaft war. Diese Wahl ist jedoch wirkungslos, wenn der Deklarant, zum Zeitpunkt des Tods, nicht mehr in diesem Staat wohnhaft ist.“

Dies bedeutet, dass im Falle eines Ausländers diese Normen auf das nationale Gesetz desselben zum Zeitpunkt des Todes verweisen und ihm das Recht erteilen, sich für die Regelung entsprechend des Gesetzes des Staates, in welchem er seinen Wohnsitz hat, zu entscheiden.

 

2.      Die aktuelle Regelung

 

In subjecta materia mit Wirkung für Nachlässe, die ab 17. August 2015 eröffnet wurden, trat die EU-Verordnung Nr.650/2012 in Kraft.

Diese Verordnung, die sofort innerhalb der Mitgliedsstaaten anwendbar geworden ist, inspiriert sich am Prinzip der Nachlasseinheit, sprich der Nachlass soll in seiner Gesamtheit (Art. 23 der Verordnung) – ab der Eröffnung des Nachlasses bis zur Übertragung der Güter, die Teil dieses Nachlasses sind, an die Bezugsberechtigten  - dem Gesetz des üblichen Wohnsitzes des de cuius zum Zeitpunkt des Tods unterliegen (Art. 21 der Verordnung).

Man bezieht sich demzufolge auf den üblichen Wohnsitz, im Gegensatz zum Prinzip der ursprünglichen Staatsbürgerschaft des de cuius, das vorher – außer in Italien auch in einem großen Teil der europäischen Länder (Österreich, Deutschland, Griechenland, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien, Ungarn) angewandt wurde.

Die Feststellung des üblichen Wohnsitzes des Verstorben zum Zeitpunkt seines Tods fordert jedoch eine globale Beurteilung der Lebensumstände des Verstorbenen während der Jahre vor seinem Tod. Der übliche Wohnsitz wird mit dem Ort identifiziert, an welchem der Verstorbene – sowohl im Hinblick auf sein Gefühlsleben als auch seine materiellen Interessen – seine stärkere Verbindung hatte und muss nicht unbedingt mit dem steuerrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen.

Auf jedem Fall gewährt diese Verordnung dem Erblasser die  optio legis, für den gesamten Nachlass als anwendbares Gesetz “das Gesetz des Staats zu wählen, dessen Staatsbürgerschaft er zum Zeitpunkt der Wahl bzw. des Tods besitzt“(siehe Art. 22 del der Verordnung), zu wählen.

Dies bedeutet im oben genannten Fall, dass der deutsche Staatsbürger – um die rechtmäßige Anwendung des italienischen Erbrechts zu vermeiden -  ein Testament ausstellen müsste, in welchem er/sie denausdrücklichen Wunsch der Anwendbarkeit des deutschen Rechts, dessen Nationalität, für den Nachlass zum Ausdruck bringen müsste. Dieses Testament kann eigenhändig ausgestellt werden, auch wenn ein Notarielles Testament, bei einem deutschen Notar (falls die Wahl auf das deutsche Gesetz fällt) vorzuziehen ist.

Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass die vorgenannte Verordnung, ein europäisches Nachlasszeugnis vorsieht. Dies bedeutet dass, nachdem der Nachlass eröffnet und aufgrund des Testaments die Erben ausfindig gemachten wurden,  entsprechend des deutschen Gesetzes der deutsche Notar (bzw. falls in Deutschland diese Möglichkeit gegeben ist, eine Behörde) ein Dokument ausstellen wird, das in Italien oder in jedem anderen EU-Staat, in welchem Güter (Geld, Titel oder anderes) oder Erbrechte vorhanden sind, verwendet werden kann. Dieses Dokument, das  die Erben voll rechtskräftig identifiziert, wird diesen die Möglichkeit gewähren, die Erbrechte auch außerhalb von Deutschland (z.B. in Italien) auszuüben.

Grundlegend, bei der Nachfolge die Übertragung von beweglichem Vermögen und Immobilien, die Beteiligung an Gesellschaften und anderem Vermögen des de cuius regelt, wird das Vermögen unter den Erben entsprechend des deutschen Rechts und den Testamentvorgaben aufgeteilt.

Falls der Nachlas auch aus Immobilien in Italien besteht, würde man – trotz des ausdrücklichen Wunsches des deutschen Rechts, der durch ein gültiges Testament zum Ausdruck gebracht worden ist, sowie die Eröffnung des Nachlasses bei einem deutschen Notar – bezüglich dieses Immobilienguts die Nachfolge in Italien (bei einem italienischen Notar) eröffnen.

Sofern der Erblasser Anteile an Unternehmen besitzt und deren Übertragung mortis causa durch testamentarische Anordnungen erfolgt, sieht Art 2469 des ital. BGB  “Codice Civile”, der in diesem Fall angewandt wird, folgendes vorsieht: “Die Anteile sind unter lebenden Personen und durch Nachlass im Todesfall frei übertragbar, wenn nicht mit  dem Gesellschaftssatzung vorgesehene Bestimmungen kollidierend”. D.h. dass man in einem solchen Fall die Gesellschaftssatzung und den Gründungsschriftsatz überprüfen muss, um sicherzustellen, ob Einschränkungen oder Grenzen für die freie Übertragbarkeit bestehen. Diese Prüfung erscheint desto wichtiger, wenn man berücksichtigt, dass die vorgenannte  europäische Verordnung (Art.1 Punkt h “Anwendungsbereich”) für folgendes nicht angewandt wird: “Angelegenheiten, die durch das anwendbare Recht bei Gesellschaften, Verbänden und Rechtspersonen geregelt werden, die die Bestimmung der Anteile im Todesfall ihrer Mitglieder definiert“. Dies bedeutet, dass – falls der Gründungsakt der Gesellschaft Einschränkungen für eine freie Verfügbarkeit der Gesellschaftsanteile mortis causa vorsieht, weiter das italienische Recht, auf die Erbfolge dieses Anteils beschränkt, sprich die Einschränkung, angewandt werden muss.

Außerdem muss hervorgehoben werden, dass die Wahl des anwendbaren Rechts die Ermittlung der Erben, auch an eventueller Gläubiger des de cuius,  ermöglicht.  Für den Fall dass, zum Zeitpunkt des Tods Verbindlichkeiten (gegenüber Lieferanten, Angestellten usw.) bestehen, können die italienischen Gläubiger, nachdem die Erben entsprechend des deutschen Gesetzes ausfindig gemacht wurden, das Recht haben, auch in Italien gegen die Gläubiger vorzugehen. Dies insbesondere, wenn diese Erben ihren Wohnsitz in Italien haben.

 

3.      Einige Hinweise zur Versteuerung des Nachlasses in Italien

 

Vor allem muss der Wert des Nachlasses definiert werden. Diesen Wert erhält man entsprechend des italienischen Gesetzes durch die Summierung der Girokontobestände, der Depots mit allen beweglichen Gütern (auch Fahrzeuge) des Verstorbenen und des Wert der Immobilien (je nach Art der Immobilie, wird dieser Wert durch eine Neubewertung mit 5 % des Katasterertrags, mit Koeffizienten, die zwischen 110 – für die erste Immobilie und 120 für andere Gebäude liegen – multipliziert, definiert) 

Liegt die Erbmasse unter € 100.000,00 und enthält keine Immobiliengüter, müssen der Ehepartner, die Kinder, die Eltern sowie andere Verwandte der direkten Linie keine  Erbschaftserklärung abgeben.

Außer den vorgenannten Fällen sind folgende Freibeträge und Steuersätze je nach Summe der Erbmasse und des Verwandtschaftsgrads vorgesehen:

- Ehepartner und Verwandte  der direkten Linie (Kinder, Eltern, und allgemein  Verwandtschaft der aufsteigenden / absteigenden Linie) : 4%, mit

einem Freibetrag bis zu  € 1.000.000,00 des Werts der Erbmasse;

- Geschwister, 6%, mit einem Freibetrag von € 100.000,00;

- andere Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerungen der geraden Linie, Verschwägerungen  der Seitenlinie, bis zum 3. Grad  : 6% ohne

Freibetrag

- alle anderen Personen:  8% ohne Freibetrag

Im Falle eines aus Immobilien oder reellen Immobilienrechten bestehenden Nachlasses, sind  auf alle Fälle die Hypothekensteuer und die Katastersteuer zu leisten.

Die Katastersteuer beträgt im Falle eines aus Immobilien bestehenden Nachlasses pauschal € 200,00, wenn zumindest einer der Empfänger erklärt, im Besitz der Bedingungen zu sein, um eine Vergünstigung für das erste Heim zu erhalten. In allen anderen Fällen wird eine Steuer mit dem ordentlichen Prozentsatz von 1 %  des Katasterwertes berechnet.

Die Hypothekensteuer beträgt im Falle eines aus Immobilien bestehenden Nachlasses pauschal € 200,00, wenn zumindest einer der Empfänger erklärt, im Besitz der Bedingungen zu sein, um eine Vergünstigung für das erste Heim zu erhalten. In allen anderen Fällen wird eine Steuer mit dem ordentlichen Prozentsatz von 2 % des Katasterwertes berechnet.

 

 

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